Jugendschutz

Jugendschutzkonzept „Krachmacher Festival 2019“

Jugendschutzkonzept „Krachmacher Festival 2019“ Regelungen zum Jugendschutz „Krachmacher Festival 2019“

1. Einlass- und Anwesenheitsregelungen

Gemäß §4 und §5 JuSchG werden beim „Krachmacher Festival 2019“ folgende Einlass- und Anwesenheitsregelungen implementiert.

Der Einlass auf das Veranstaltungsgelände ist für Jugendliche unter 18 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet (§4 Abs. 1 S. 1 JuSchG, §5 Abs. 1 JuSchG) Zur Übertragung der Erziehungsaufgaben/ Aufsichtspflicht, siehe Ordnungspunkt 7.

Beim „Krachmacher Festival 2019“ wird folgendes System zu Erkennung des Alters umgesetzt, um alle Maßgaben der §4; §5; §9; §10 JuSchG während der Veranstaltung seitens der Veranstalter angemessen vollziehen zu können.

Bei Einlass auf das Veranstaltungsgelände wird ein Ordnungsprinzip implementiert, indem die Besucher zusätzlich zu dem ausgehändigten Festivalbändchen ein Papierbändchen erhalten, welches das Alter der jeweiligen Person kennzeichnet:

Unter 16 Jahren = Lila Bändchen (Einlass, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson)

16 – 17 Jahre = Orange Bändchen (Einlass, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson)

Über 18 Jahre = grüne Bändchen

2. Alkoholabgabe während der Veranstaltung

Durch das oben aufgeführte Ordnungsprinzip wird im Sinne des §9 JuSchG, die Abgabe von alkoholischen Getränken kontrolliert:

Unter 16 Jahren = Lila Bändchen (keine Abgabe an alkoholischen Getränken)

16 – 17 Jahre = Oranges Bändchen (Bier, Wein, Sekt, Weinschorle, Radler)

Über 18 Jahre = grünes Bändchen(keine Einschränkung bei der Abgabe von Alkohol)

Weiterhin wird eine gesonderte Cocktailbar auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellt, in der hochprozentige alkoholische Getränke wie Longdrinks und Mischgetränke verkauft werden. In diesem Bereich können sich nur Personen ab 18 Jahren aufhalten. Diese Begrenzung wird durch „Ordner“ kontrolliert und gewährleistet.

3. Lärmschutz

Beim „Krachmacher Festival 2019“ werden über den Veranstaltungszeitraum, kostenlos „Ohropax“ zur Verfügung gestellt, um besonders die Kinder- und Jugendlichen vor möglichen Hörschädigungen zu schützen. Der Gebrauch der „Ohropax“ liegt im Ermessen der personsorgeberechtigen Person oder der erziehungsbeauftragten Person.

4. Sicherheit der Kinder und Jugendlichen

Um die Sicherheit der Kinder- und Jugendlichen auf dem Festivalgelände zu gewährleisten, wird eine Anlaufstelle in Form eines „Infostands“
eingerichtet, der über den gesamten Zeitraum der Veranstaltung besetzt ist. Beispielsweise ist dies in Notfällen von essentieller Bedeutung, wenn ein Kind während der Veranstaltung die Aufsichtsperson verliert. Gleichermaßen befinden sich über den gesamten Veranstaltungszeitraum „Ordner“ auf dem Festivalgelände, um in Notfällen Hilfe leisten zu können. Bei medizinischen Notfällen befindet sich ebenfalls eine Einheit des „Deutschen Roten Kreuzes“ DRK über den gesamten Zeitraum vor Ort.

5. Kontrollen

Um die Implementierung der oben aufgeführten Regelungen zu gewährleisten, werden sich über den gesamten Veranstaltungszeitraum „Ordner“ auf dem Festivalgelände befinden, um die gewissenhafte Ausführung der Regelungen des Jugendschutzes im Sinne der §4, §5, §9, §10 JuSchG sicherzustellen. Dazu gehören:

  1. Zeitbegrenzung für U18
  2. Überprüfung der Altersbegrenzung bei der Ausgabe von alkoholischen Getränken
  3. Kein Tabakkonsum o.ä. U18
  4. Überprüfung Formular „Übertragung der Erziehungsaufgaben“

6. Informationen zum JuSchG vor Veranstaltungsbeginn

Die Einhaltung des „Jugendschutzes“, für das „Krachmacher Festival 2019“ wird durch den Aushang der geltenden Vorschriften des JuSchG gemäß §3 Bekanntmachung der Vorschriften, deutlich gemacht:

  1. Aushang der relevanten Vorschriften (§4, §5, §9, §10)
  2. Aushang der Einlass- und Anwesenheitsregelungen auf Grundlage des Alters der Besucher gemäß §4, §5 JuSchG.
  3. Aushang des Ordnungsprinzips der zusätzlichen Bändchen zur Kennzeichnung des Alters
  4. Aushang zur altersbeschränkten Abgabe von alkoholischen Getränken während der Veranstaltung
  5. Aushang „Zur Übertragung der Erziehungsaufgaben/Aufsichtspflicht“ wenn minderjährige Kinder und Jugendliche nicht von ihren Eltern bzw. den personsorgeberechtigten Personen begleitet werden.
  6. Auslegung Flyer „Jugendschutz: Wir halten uns daran!“ Bundesministerium für

Familie, Senioren, Frauen und Jugend

7. Formular „Übertragung der Erziehungsaufgaben/Aufsichtspflicht“

Um Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung der Eltern, den Eintritt auf das Festivalgelände des „Krachmacher Festivals 2019“ zu ermöglichen, besteht die Option im Sinne des §1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG, die Erziehungsaufgaben der personensorgeberechtigten Person auf eine erziehungsbeauftragte Person zu übertragen. Dazu sind folgende Faktoren zu erfüllen:

1. Die erziehungsbeauftragte Person muss zwingend18 Jahre alt sein.
2. Es muss eine schlüssige Begründung vorgelegt werden, aus der hervor geht, dass die personsorgeberechtigte Person die Erziehungsaufgaben während der Veranstaltung auf die erziehungsbeauftragte Person übertragt. Somit wird
ein Vertrauensverhältnis zwischen der personsorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person vorausgesetzt.
3. Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
4. Die erziehungsbeauftragte Person ist für die gemeinsame Heimfahrt der minderjährigen Person verantwortlich.

In diesem Zusammenhang stellt das Orga – Team des „Krachmacher Festivals 2019“ ein Formular zur Verfügung, indem die Vereinbarung der Übertragung der Erziehungsaufgaben, zwischen der personsorgeberechtigten Person und der erziehungsbeauftragten Person, schriftlich und nachvollziehbar festgehalten wird. Dieses Formular müssen Jugendliche unter 18 Jahren in Begleitung der erziehungsbeauftragten Person dem Personal vorlegen.